1/1 Allgemeine Bemerkungen

Autor: Kaiser

Geltungsbereich

Wenn in diesem Werk die Rede ist vom Rechtsanwalt oder Anwalt, dann sind damit immer auch die Tätigkeit als Prozesspfleger (§§ 57, 58 ZPO) und andere rechtsbesorgende Leistungen erbringende Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften gemeint (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG).

Tätigkeitsbefugnisse

Der nach §§  4  ff. BRAO zugelassene Rechtsanwalt ist nicht nur Vertreter privater Interessen, er ist zugleich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§  1 BRAO). Er übt einen freien Beruf aus, der staatliche Kontrolle und Bevormundung ausschließt. Er ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§  3 Abs.  1 BRAO). Dem entspricht das Recht eines jeden Rechtssuchenden, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen (§  3 Abs.  3 BRAO). Die hiernach umfassenden Tätigkeitsbefugnisse jedes Rechtsanwalts und das Recht jedes Rechtsuchenden auf Zuziehung eines Rechtsanwalts seiner freien Wahl können nur durch ein Bundesgesetz eingeschränkt werden (§  3 Abs.  2 BRAO).

Einschränkungen

Solche Einschränkungen sind beispielsweise:

Vor dem Bundesgerichtshof darf in Zivilsachen nur ein dort zugelassener Anwalt auftreten (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).1)