1/7 Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in Kostensachen

Autor: Kaiser

Vergütungsfestsetzung

1.

Trifft der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung, dann kann darin dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, Art, Höhe und Fälligkeit der Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 RVG). Das billige Ermessen hat dabei die gleichen Kriterien zu beachten wie der Rechtsanwalt. Um dies zu ermöglichen, muss der Anwalt der Kammer alle vergütungsbemessungserheblichen Umstände vortragen, insbesondere Auftrag des Mandanten, Gegenstand, Dauer, Umfang und Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten, Haftungsrisiko, auch bezüglich der Rechtsanwendung und der Geltendmachung von Ansprüchen und der Verteidigung gegen diese. Die Tätigkeit des Vorstands ist für die Beteiligten kostenfrei zu erbringen (§ 75 Satz 1 BRAO).