1/5.1.1 Vorschuss

Autor: Senger-Sparenberg

Vorschussberechtigung

Jeder Rechtsanwalt, gleich in welcher Rechtssache tätig, kann von seinem Auftraggeber nach freiem Ermessen und weiter gehend als nach §  669 BGB für die entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen, ggf. mehrfach, einen angemessenen Vorschuss fordern (§  9 RVG). Das Vorschussrecht besteht auch, wenn nichts anderes vereinbart wurde, für ein vereinbartes Honorar. Angemessen ist der Vorschuss, der die gesamte bereits entstandene und voraussichtlich zukünftig noch entstehende Vergütung abdeckt. Bei Rahmengebühren darf allerdings nicht die Höchstgebühr als Vorschuss gefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen lässt, ob der tatsächliche Aufwand der Mandatserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt.2)

Ergibt sich im Laufe der Bearbeitung einer Rechtssache, dass ein verlangter und bezahlter Vorschuss zu gering bemessen war, kann weiterer Vorschuss gefordert werden.

Rechtsanwälte als Vereinsvorstand (§ 27 Abs. 3 BGB), Vereinsliquidator (§ 48 Abs. 2 BGB), geschäftsführender Gesellschafter (§ 713 BGB), Betreuer (§ 1908i BGB), Vormund und Gegenvormund (§ 1835 BGB) und Pfleger (§ 1915 BGB) haben ein gesetzliches Vorschussrecht aus § 669 BGB (nicht aber als Testamentsvollstrecker: § 2218 ) und können den Vorschuss dem von ihnen verwalteten Vermögen entnehmen (§§ Abs. , ).