1/5.1.6 Zurückbehaltung

Autor: Senger-Sparenberg

1/5.1.6.1 Zurückbehaltungsrecht an Geldforderungen des Mandanten

Hat der Anwalt aus demselben Mandat, auf dem seine Verpflichtung zur Herausgabe von Geldbeträgen beruht, einen fälligen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten, so kann er, sofern sich aus dem Mandat oder den Umständen nichts anderes ergibt, die Geldherausgabe so lange verweigern, bis seine Vergütungsforderung beglichen ist, § 273 Abs. 1 BGB. Voraussetzung solchen Zurückbehaltungsrechts ist also

das Bestehen einer Forderung des Mandanten gegen den Anwalt und das Bestehen einer Vergütungsforderung des Anwalts gegen diesen Mandanten (Gegenseitigkeit),

das Entstehen beider Forderungen aus dem selben Mandat (Konnexität), Vergütungsansprüche aus anderen Mandaten dieses Mandanten rechtfertigen ein Zurückbehaltungsrecht also nicht,

eingetretene Fälligkeit und Mitteilung der Berechnung der anwaltlichen Vergütungsforderung.

Ist die anwaltliche Vergütungsforderung bereits verjährt, gelten auch für das Zurückbehaltungsrecht die Vorschriften der §§ 390 und 215 BGB.