6/6.3 Abgeltungsbereich

Autor: Stollenwerk

Durch die Verfahrensgebühr werden insbesondere folgende Tätigkeiten des Rechtsanwalts abgegolten:

Akteneinsicht,

Beiordnungsantrag, Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger,

Beratung des Auftraggebers,

Beschwerden, sofern sie vergütungsrechtlich keine besonderen Angelegenheiten darstellen,

Gefängnisbesuche,

Gespräche mit Angehörigen, Ermittlungsbehörden,2)

Gericht,3) Sachverständigen, Zeugen,

Entwerfen einer Verteidigungsstrategie,

Erinnerungen, sofern sie vergütungsrechtlich keine besonderen Angelegenheiten darstellen,

Ermittlungstätigkeit (z.B. von Zeugen),

Haftbeschwerde und Haftprüfung (Antrag),

Informationsaufnahme (weitere) und Informationsbeschaffung,

Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO),

Kostenfestsetzungsantrag,

Notizen,

Beratung über die Aussichten eines noch einzulegenden Rechtsmittels,

Rechtsmittel (Einlegung beim iudex a quo),

Schriftverkehr außerhalb und innerhalb des Verfahrens,4)

Anträge auf Berichtigung des Urteils oder eines Beschlusses,

Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (ohne "Verhandlung"),

Tatortbesichtigung,

Teilnahme an Ermittlungshandlungen,

Vorbereitung des Privatklageverfahrens (ohne Sühnetermin),

Vorbereitung von anderen als Hauptverhandlungsterminen,