6/7.4 Beginn der Hauptverhandlung

Autor: Stollenwerk

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 StPO). Unterbleibt ein ausdrücklicher Aufruf, ist der Beginn der Hauptverhandlung von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende zu erkennen gibt, die Verhandlung durchführen zu wollen.6)

Das Fehlen des Aufrufs der Sache kann nicht dazu führen, dass dem Verteidiger Gebühren aberkannt werden, die ihm bei wortgetreuer Anwendung der geltenden Verfahrensvorschriften zustehen würden. Ob der Angeklagte oder ein sonstiger notwendiger Beteiligter erschienen ist und die Hauptverhandlung inhaltlich durchgeführt werden kann, ist unerheblich.

Beispiel 1

Während Verteidiger V zum Termin erscheint, erscheint sein Mandant, der Angeklagte A, nicht zur Hauptverhandlung. Der Vorsitzende des Schöffengerichts setzt daraufhin die Hauptverhandlung aus und erlässt einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO.

Der Haftbefehl kann erst ergehen, wenn die Sache aufgerufen worden ist. Deshalb ist hier für V eine Terminsgebühr (Nr. 4108 ff. VV RVG) entstanden.

Beispiel 2