2/11.2 Kosten

Autor: Grziwotz

2/11.2.1 Ermittlung der Gebühren

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf ein notarielles Nachlassverzeichnis besteht auch dann, wenn bereits ein privates ausgehändigt wurde.7)

Die Kosten des Nachlassverzeichnisses muss er allerdings in Höhe seiner Pflichtteilsquote mittragen, da es sich bei ihnen um eine Nachlassverbindlichkeit handelt. Die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses löst eine 2,0-Gebühr aus (GNotKG KV Nr. 23500). Der Geschäftswert berechnet sich nach dem zusammengerechneten Wert aller betroffenen Gegenstände im Zeitpunkt der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses, also nicht des Erbfalls (§  96 GNotKG); die Gegenstände sind jeweils nach den allgemeinen Vorschriften zu bewerten (§  115 GNotKG).