2/11.1 Bedeutung des Nachlassverzeichnisses

Autor: Grziwotz

2/11.1.1 Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Wird ein Ehegatte, Kind oder werden, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern enterbt, steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu (§  2303 BGB). Um diesen Geldanspruch geltend zu machen, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Wert des Nachlasses. Zur Realisierung des Anspruchs erlegt das Gesetz den Erben einen Auskunftsanspruch auf (§  2314 BGB). Dem Pflichtteilsberechtigten steht danach zu:

Ein Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Nachlass in Form eines Verzeichnisses (§  260 BGB),

das Recht, bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen zu werden,

ein Wertermittlungsanspruch,

das Recht, zu verlangen, dass die Auskunft durch eine Amtsperson, insbesondere einen Notar, erstellt wird.1)

Hinweis

Diese Ansprüche stehen einem Pflichtteilsberechtigten auch dann zu, wenn er erst durch die Ausschlagung seines Erbteils (§  2306 Abs.  1 BGB) auskunftsberechtigt wurde.2)

1)

HK-PflichtteilsR/Würdinger, 3. Aufl. 2022, § 2314 Rdnr. 1.

2)

BGH , Urt. v.30.11.2022 - IV ZR 60/22, ZEV 2023, 103.

2/11.1.2 Joker für Pflichtteilsberechtigte?