2/11.3 Beurkundungsauftrag

Autor: Grziwotz

2/11.3.1 Beauftragung des Notars

Die Beauftragung des Notars erfolgt durch den auskunftsverpflichteten Erben. Dieser hat auch das Auswahlrecht, welchen Notar er mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragen möchte. Dies gilt auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte bei Dürftigkeit des Nachlasses die Kosten des Notars übernimmt.12)

Bei dem Auftrag zur Erstellung eines amtlichen Nachlassverzeichnisses handelt sich um eine Tätigkeit des Notars, zu der er grundsätzlich verpflichtet ist (§  15 Abs.  1 BNotO).13) Umstritten ist der Zeitraum, der ihm für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses zugestanden wird. Häufig werden werden 3-4 Monate genannt.14) Realistisch ist im Hinblick auf die Dauer der Auskünfte bereits wegen der Vorlage der Kontoauszüge zumindest der letzten zehn Jahre von Banken und Sparkassen sowie die für notwendig gehaltene Sichtung ein Zeitraum von 8-12 Monaten ab Stellung des Beurkundungsersuchens.15)