2/11.4 Verfahren

Autor: Grziwotz

2/11.4.1 Ermessen des Notars

Das Verfahren zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmt der Notar nach eigenem Ermessen.20)

Er darf sich allerdings nicht darauf beschränken, lediglich die Angaben des Erben zu beurkunden.21) Da er für das Verzeichnis verantwortlich ist, muss er eigene Ermittlungen anstellen. Diesbezügliche Tätigkeiten sind insbesondere die Einsicht in die Eigentümerkartei des Grundbuchamtes am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers sowie in die Kontoauszüge, Sparbücher und vergleichbare Bankunterlagen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, die Ermittlung von Schenkungen und sonstigen Zuwendungen vor dem Erbfall, die Überprüfung auffälliger Privatentnahmen bei Betrieben und die Anfrage bei örtlichen Kreditinstituten, ob sich dort Konten des Erblassers befunden haben.22)