2/11.5 Inhalt des Nachlassverzeichnisses

Autor: Grziwotz

2/11.5.1 Vollständigkeit

Das Verzeichnis selbst muss übersichtlich gestaltet sein. Es hat sämtliche Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls sowie die zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlichen Schenkungen, anrechnungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen sowie auch Pflicht- und Anstandsschenkungen, sofern der Pflichtteilsberechtigte hierauf nicht verzichtet, aufzuführen.31)

Maßstab hinsichtlich der Vollständigkeit ist der Kenntnisstand des Erben, nicht der des Notars.32) Dies gilt auch für Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst.

Hauptstreitpunkt hinsichtlich des Inhalts des Nachlassverzeichnisses ist, ob die Vorlage von Belegen gefordert werden kann. Dies wird dann bejaht, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört, dessen Wert lediglich aufgrund dieser Geschäftsunterlagen geschätzt werden kann.33)

Betroffen sind Bilanzen, Gewinnabführungsverträge etc., nicht jedoch sämtliche Geschäftsvorgänge. Höchst strittig ist, inwieweit darüber hinaus Belege gefordert werden können, insbesondere Kopien der Kontoauszüge der letzten zehn Jahre. Die wohl überwiegende Ansicht lehnt dies zutreffend ab.34)