§ 1 Schenkung und Abtretung
(2) Mitverschenkt und übertragen auf den Beschenkten werden die Salden auf sämtlichen für die Schenkerin bei der Gesellschaft geführten Konten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft und anteilig etwaige auf die Schenkerin entfallende Anteile an gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonten. Soweit das Darlehenskonto i.S.d. Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft einen negativen Saldo aufweist, geht dieser Saldo nicht mit auf den Beschenkten über. Soweit die übrigen in dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft genannten Konten einen negativen Saldo aufweisen, ist die Schenkerin verpflichtet, diese negativen Salden auszugleichen und den Beschenkten von etwaigen Ausgleichsverpflichtungen freizustellen.
(3) Die Schenkung erfolgt ohne Gegenleistung, somit voll unentgeltlich.
(4)
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