Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.12.2011 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 12.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 das Merkzeichen "RF" mit Wirkung ab 21.09.2009 festzustellen.
II.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF").
Der 1935 geborene Kläger ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Das Versorgungsamt D-Stadt stellte mit Bescheid vom 17.04.1980 nach §
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