"...Gemäß § 16 BetrAVG hat der ArbGeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Rentenleistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. ...Bei der Ausübung [des] Ermessens muß der ArbGeber nach § 16 BetrAVG die Belange der Versorgungsberechtigten einerseits und seine eigene wirtschaftliche Lage andererseits beachten. ...
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