BAG - Urteil vom 10.09.2002
3 AZR 593/01
Normen:
BetrAVG § 16 (a.F.) § 16 Abs. 2 Nr. 2 (n.F.) ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.05.2001
ArbG Mannheim, vom 16.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 656/97

Betriebsrentenrecht - Reallohnbezogene Obergrenze bei der Betriebsrentenanpassung: Feststellung der Reallohnentwicklung anhand der Entwicklung der Entgelte in einer repräsentativen Entgeltgruppe; gebündelte Anpassungsprüfung

BAG, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 593/01

DRsp Nr. 2003/7957

Betriebsrentenrecht - Reallohnbezogene Obergrenze bei der Betriebsrentenanpassung: Feststellung der Reallohnentwicklung anhand der Entwicklung der Entgelte in einer repräsentativen Entgeltgruppe; gebündelte Anpassungsprüfung

Orientierungssätze: 1. Eine gebündelte Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG ist statthaft. Auch dann, wenn hiernach im Einzelfall nach Eintritt des Versorgungsfalles bis zum ersten Anpassungsstichtag etwas mehr oder etwas weniger als drei Jahre vergangen sind, kommt es für die Feststellung des Anpassungsbedarfs des Betriebsrentners auf die Entwicklung seit dem Eintritt des Versorgungsfalles und nicht etwa auf die Entwicklung in den letzen drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag an. 2. Der nach § 16 BetrAVG im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten vom Arbeitgeber auszugleichende Anpassungsbedarf der Betriebsrentner wird der Höhe nach begrenzt durch den Anstieg der Nettoentgelte der aktiven Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum.