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Autorin: von Einem

Die Rechtsprechung legt bei der Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen B strenge Maßstäbe an. So hat das LSG Niedersachsen-Bremen1)

im Jahr 2017 einem Kläger, der seit seiner Kindheit eine beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen hat, das Merkzeichen B nicht zuerkannt. Dabei stellt das LSG Niedersachsen-Bremen richtigerweise darauf ab, dass auch bei einer starken Hörbehinderung, die das Merkzeichen Gl bedingt, als weitere Voraussetzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr hinzukommen müsse. Die Prüfung der Voraussetzungen der erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil auch mit dem Merkzeichen Gl - ebenso wie mit dem Merkzeichen G - eine unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke geltend gemacht werden kann. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass Gehörlose nach der Wertung des Gesetzgebers immer gleichzeitig infolge ihrer Behinderung zugleich auch in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt seien. Im Fall des Klägers lagen diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor.