§ [.]
Güterstandsklausel, Pflichtteilsverzicht der Ehegatten
1. Gesellschafter sind verpflichtet, vor Eingehung der Ehe, sonst bei bestehender Ehe unverzüglich sicherzustellen, dass die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft einschließlich etwaiger während der Ehe eingetretener Wertsteigerungen im Fall der Beendigung des Güterstands der Ehegatten außer Ansatz bleibt und hinsichtlich der Beteiligung keine Verfügungsbeschränkungen gelten. Der Gesellschafter und sein jeweiliger Ehegatte können insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a. Gütertrennung vereinbaren,
b. falls sie Gütergemeinschaft vereinbart haben, die Beteiligung an der Gesellschaft im Ehevertrag zum Vorbehaltsgut des Gesellschafters erklären und dies im Güterrechtsregister eintragen lassen,
c. falls sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (wollen), können sie diesen derart modifizieren, dass bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs für alle Fälle der Berechnung einer Zugewinnausgleichsforderung die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft einschließlich etwaiger während der Ehe eingetretener Wertsteigerungen außer Ansatz bleibt und hinsichtlich der Beteiligung die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB nicht gelten.
2.
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