I. Leitsatz des Gerichts

Autoren: Hübner/Wildgruber

Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach §  35a Abs.  2 Satz 1 zweite Alternative EStG nicht in Anspruch genommen werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2023