Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative EStG nicht in Anspruch genommen werden.
Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2023
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