Autoren: Hübner/Wildgruber |
Mit dieser Entscheidung vertritt der BFH die Auffassung, dass die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall nur Dritte verständigt, nicht als haushaltsnahe Dienstleitung erfasst werden können.
Demgegenüber sollen diese Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn durch die Rufbereitschaft im Bedarfsfall, rund um die Uhr, eine Hilfestellung in den Räumen der Person sichergestellt wird. Dies hat der BFH bereits mit Urteil vom 03.09.20151) entschieden. Die Finanzverwaltung möchte entsprechende Aufwendungen jedoch nur akzeptieren, wenn diese im Rahmen des sogenannten Betreuten Wohnens anfallen.
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