Autoren: Hübner/Wildgruber |
Die Klägerin ist eine Rentnerin, die in den Streitjahren in einem eigenen Haushalt lebte und dort über ein Hausnotrufsystem verfügte. Sie beantragte die nachträgliche Berücksichtigung der Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Einkommensteuererklärung für die Jahre 2016 und 2017.
Das FG gab ihrer Klage statt. Die Berufung des Finanzamts war erfolgreich.
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