III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Hübner/Wildgruber

Gemäß §  35a EStG kann die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch um 4.000 €, für haushaltsnahe Dienstleistungen reduziert werden.

Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht geregelt, sondern durch die Rechtsprechung geprägt. Demnach muss die Tätigkeit eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen und gewöhnlich von Familienmitgliedern erledigt werden, wie beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung oder die Betreuung von Kindern.

Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff können auch Dienstleistungen außerhalb des Haushalts begünstigt sein, wenn sie üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen. Hierzu zählen z.B. Haustierbetreuung oder Umzugsdienstleistungen.

Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind gem. §  35a EStG nicht begünstigt, unabhängig vom Leistungserfolg im Haushalt. Hierunter würden etwa die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße oder das sogenannte Essen auf Rädern fallen.

Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein durch den Bezug zu einem Haushaltsgegenstand hergestellt werden. Es kommt nicht auf den zivilrechtlichen Leistungsort an.