Kurzüberblick

Autor: Hennig

Die für die Versorgungsverwaltung zuständigen Behörden stellen neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von besonderen Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Der Eintrag entsprechender Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ist gem. §  152 SGB IX nach den Maßstäben der nach §  30 Abs.  16 BVG erlassenen VersMedV vorzunehmen.

Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen einer wichtigen Entscheidung des BSG1)

nachgebildet, welche die gesundheitlichen Voraussetzungen, nach denen das Merkzeichen Bl - "blind" - zu gewähren ist, wieder deutlich enger auslegt, als dies in der bisherigen Instanzrechtsprechung der Fall war.

1)

BSG, Urt. v. 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R, NZS 2020, 430.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022