Autor: Hennig |
Die restriktive Sichtweise in der neuen Entscheidung des
Für neuropsychologische Störungen des visuellen Erkennens stehen im Schwerbehindertenrecht Nachteilsausgleiche anderer Merkzeichen passgenau zur Verfügung. Die visuelle Agnosie zählt zu den Hirnschäden mit schwerwiegenden Ausfallerscheinungen und ist entsprechend den Vorgaben in Teil B 3.1.1 VMG mit einem GdB von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen aG, G, B, H und RF zu bewerten.4) Insbesondere im Fall von Störungen der visuellen Wahrnehmung sind daher stets die Voraussetzungen weiterer Merkzeichen zu prüfen.
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