Lösung

Autor: Hennig

Die gesundheitlichen Merkmale der Blindheit für die Feststellung des Merkzeichens Bl werden in Teil A Nr. 6 Buchst. a), b) und c) VMG verbindlich geregelt.

Gemäß Teil A Nr. 6 Buchst. a) VMG ist ein behinderter Mensch blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist dabei auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

Teil A Nr. 6 Buchst. b) aa)-gg) VMGnormiert gleichzusetzende Sehbehinderungen nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG). Solche sind gegeben bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfelds, großen Skotomen sowie homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien.

Gemäß Teil A Nr. 6 Buchst. c) VMG ist blind schließlich auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde im Gehirn (sog. Rindenblindheit).