Lösung

Autorin: von Einem

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens RF ist §  152 Abs.  4 SGB IX i.V.m. §  3 Abs.  1 Nr. 5 SchwbAwV und § 4 Abs. 2 RBStV.

Demnach haben neben blinden und bestimmten sehbehinderten Menschen sowie gehörlosen und bestimmten hörgeschädigten Menschen insbesondere auch schwerbehinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, einen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens RF.

Da im Fall von Ismet Özgül weder eine Seh- noch eine Hörbehinderung vorliegen, kommt lediglich die letzte Variante in Betracht. Da ein GdB von 100 seitens der Versorgungsverwaltung bereits festgestellt wurde, ist der erforderliche GdB von mindestens 80 erreicht. Es kommt also darauf an, ob Ismet Özgül wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann.

Öffentliche Veranstaltungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art, die länger als 30 Minuten dauern, also beispielsweise Ereignisse kultureller Art sowie Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste.3)