Expertentipps

Autorin: von Einem

Die Vergabe des Merkzeichens RF ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung äußerst restriktiv zu handhaben. In der aktuelleren Rechtsprechung werden insbesondere das Vorliegen einer Inkontinenz und die Erforderlichkeit der Nutzung einer Windelhose nicht als ausreichend erachtet.8)

Auch die Nutzung von Urinbeuteln erfüllt erst dann die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF, wenn dies dazu führt, dass anderen Teilnehmern der Veranstaltung dies nicht mehr zumutbar ist. Auch häufige Toilettengänge müssen von den Besuchern einer Veranstaltung toleriert werden.9) Bei ständigem Harn- und Stuhldrang sind Inkontinenzartikel zu nutzen; einer Gleichgewichtsstörung ist durch Verwendung eines Rollstuhls zu begegnen. Auf ein mangelndes Selbstbewusstsein der behinderten Person kommt es nicht an.