Kurzüberblick

Autorin: von Einem

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF haben die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Die Voraussetzungen ergeben sich im Wesentlichen aus §  152 Abs.  4 SGB IX i.V.m. §  3 Abs.  1 Nr. 5 SchwbAwV und den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13.12.20111)

trat als Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nach Ratifizierung durch die 16 Länderparlamente am 01.01.2013 in Kraft. Er regelt die Erhebung von Rundfunkbeiträgen und in § 4 Abs. 2 RBStV die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Menschen mit Behinderungen.

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