LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012
L 13 SB 126/08
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 254/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2012 (L 13 SB 126/08) - DRsp Nr. 2012/15142

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 126/08

DRsp Nr. 2012/15142

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - erfüllt.

Bei der 1957 geborenen Klägerin hatte der Beklagte im Jahre 2000 wegen folgender Behinderungen

a) Wirbelsäulenfunktionsbehinderung mit Parese der unteren Extremitäten und Wurzelreizsyndrom der Arme (100),

b) gemischte Harninkontinenz (10),

einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G"), einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), der Notwendigkeit der ständigen Benutzung eines Rollstuhls und der Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen "B") festgestellt.

Den Antrag der Klägerin vom 7. Juni 2005 auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 ab. Hierbei stellte der Beklagte fest, dass ab Antragstellung die gesundheitlichen Voraussetzungen der Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") vorliegen.