Autor: Grziwotz |
Die Schwestern Frieda Müller und Paula Schmid können der jeweils anderen eine auf die persönlichen Angelegenheiten, schwerpunktmäßig die Gesundheitssorge, beschränkte Vorsorgevollmacht erteilen. Anders als bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 1358 BGB, § 21 LPartG) existiert für faktische Lebensgemeinschaften auch keine zeitlich befristete gesetzliche Gesundheitsvollmacht. Gerade in Alterslebensgemeinschaften, in denen die Vermögen getrennt bleiben sollen, bietet es sich an, eine Vorsorgevollmacht auf die persönlichen Angelegenheiten, insbesondere die Gesundheitssorge, zu beschränken. In diesem Umfang wird dann eine Betreuung nicht erforderlich. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen und weiteren Angelegenheiten kann einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht erteilt, ein Betreuervorschlag gemacht oder eine gerichtliche Betreuerbestellung akzeptiert werden.
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