Expertentipps

Autor: Grziwotz

Soll die Gesundheitsvollmacht auch die in § 1829 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 1831 und 1832 BGB genannten Maßnahmen umfassen, müssen diese ausdrücklich, wenn auch nicht genau mit dem Gesetzeswortlaut, erwähnt werden (§ 1820 Abs. 2 BGB). Eine Entbindung der Ärzte und des sonstigen nichtärztlichen Personals von der Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten ist dringend zu empfehlen.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022