Muster

Autorin: von Einem

Das Merkzeichen RF wird den folgenden Personen zuerkannt:

Übersicht 1: Anspruchsberechtigte gem. § 4 Abs. 2 RBStB

blinde Menschen

nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung

hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind

hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht (Aufzählung nicht abschließend):

Tabelle 1: Nachtteilsausgleiche bei Merkzeichen RF

Vorschrift

Nachteilsausgleich

§ 4 Abs. 2 RBStV

Beitragsermäßigung (keine Beitragsbefreiung mehr) des regulären Beitrags i.H.v. 17,50 € auf 1/3 → 5,83 € (Stand 2020)