FG Münster - Urteil vom 18.01.2012
11 K 317/09 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 4; EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst c; EStDV § 84 Abs 3 f; EStG § 33 Abs 1;
Fundstellen:
DB 2012, 16
DStR 2012, 601
DStRE 2012, 523

Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall

FG Münster, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 11 K 317/09 E

DRsp Nr. 2012/4417

Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall

1) Aufwendungen aus Anlass einer Unterbringung eines an Legasthenie erkrankten Kindes in einem Internat sowie der dorthin unternommenen Fahrten und zurück sind im Streitjahr 2007 dann nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn die medizinisch notwendige psychagogische Heilbehandlung in einer geeigneten Sonderschule nicht durch eine formalisierte ärztliche Stellungnahme vor Einleitung einer solchen Maßnahme nachgewiesen wurde. 2) Gegen die Anwendung des § 33 Abs. 4 EStG i. V. mit § 64 Abs. 1 EStDV auf alle noch "offenen" Fälle gemäß § 84 Abs. 3 f EStDV bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 4; EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst c; EStDV § 84 Abs 3 f; EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen aus Anlass einer Unterbringung eines an Legasthenie erkrankten Kindes in einem Internat sowie der dorthin unternommenen Fahrten zwecks Abholung in die Familienwohnung und zurück als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind, und insbesondere ob hierbei die Gesetzesänderung des durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 23.09.2011 neu eingefügten Absatzes 4 des § 33 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 () zu beachten ist (vgl. Bundesgesetzblatt – BGBl. – I 2011, ).