OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.07.2001
S 2223 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.07.2001 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/84293

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.07.2001 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/84293

§ 10b EStG Spendenbegünstigten Zwecke; Überlagerung der spendenbegünstigten Zwecke durch den gemeinnützigen, aber nicht spendenbegünstigten Hauptzweck

Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben v. 9.1.2001 (DB 2001 S. 173) haben die obersten FinBeh des Bundes und der Länder zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft neben einem nicht spendenbegünstigten Hauptzweck verschiedene spendenbegünstigte Einzelzwecke verfolgt, die - mehr oder weniger - der Erfüllung des Hauptzwecks zu dienen bestimmt sind, wie folgt Stellung genommen: Die Grundsätze des o.g. BMF-Schreibens finden auch auf die in Frage stehende Fallgestaltung Anwendung. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, dass es sich um einen eigenständigen zuwendungsbegünstigten Zweck handelt und der Zuwendende die Verwendung für den Zweck in seiner Zuwendung ausdrücklich vorgegeben hat. Die gemeinnützige Einrichtung muss die übrigen im BMF-Schreiben vorgegebenen Grundsätze beachten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Aufklärung der Bevölkerung über einen zwar gemeinnützigen, aber nicht zuwendungsbegünstigten Zweck eine zuwendungsbegünstigte „Volksbildung” darstellt. Hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich tatsächlich um Volksbildung handelt.