Hinsichtlich der Ausgestaltung von Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden hat das BMF mit Schreiben v. 19.12.2000 zur Beseitigung von Unklarheiten wie folgt Stellung genommen:
Bei Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen i. S. des §
„Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen”
stets erforderlich. Das Wort „nicht” ist eingeklammert, was bedeutet, dass dieses Wort entweder wegzulassen ist oder beibehalten werden muss, je nach Sachverhalt.
Liegt eine sog. Aufwandsspende vor, muss die Bestätigung immer lauten:
„Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.”
Das Wort „nicht” ist also wegzulassen. In allen anderen Fällen ist das Wort „nicht” (ohne den Klammerzusatz) in die Zuwendungsbestätigung aufzunehmen.
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