BAG - Urteil vom 09.04.2014
10 AZR 1085/12
Normen:
Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV Maler) § 1; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV Maler) § 5; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler vom 30. März 1992) § 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau vom 20. Dezember 1999) § 1; Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV vom 3. Juli 2003) § 6; Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV vom 3. Juli 2003) § 15;
Fundstellen:
AP Maler Nr. 15
AuR 2014, 289
BB 2014, 1588
DB 2014, 1384
EzA-SD 2014, 21
NZA 2014, 1360
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 752/11
ArbG Wiesbaden, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1727/09

Sozialkassenpflicht eines Entrostungsarbeiten auf Werften ausführenden Betriebes nach VTV und RTV MalerBegriff des HandwerksAbgrenzung zur industriellen Ausführung von Arbeiten

BAG, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 1085/12

DRsp Nr. 2014/9015

Sozialkassenpflicht eines Entrostungsarbeiten auf Werften ausführenden Betriebes nach VTV und RTV MalerBegriff des HandwerksAbgrenzung zur industriellen Ausführung von Arbeiten

Orientierungssätze: 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Maler und RTV Maler erfasst ausschließlich Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Betriebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen nicht unter den Geltungsbereich. 2. Ob ein Betrieb seine Leistungen handwerklich oder industriell erbringt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln. 3. Entrostungs- und Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen, die arbeitsteilig von einer großen Anzahl von Mitarbeitern ohne fachliche Qualifikation ausgeführt werden und die nicht durch die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter, sondern durch die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel geprägt sind, sind industrielle Tätigkeiten. 4. Korrosionsschutzarbeiten, die nicht in einer handwerklich, sondern industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt werden, sind Eisenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV Bau.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2012 - 18 Sa 752/11 - wird zurückgewiesen.