Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Hennig

Es bestehen keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Gerichtlich bestellte Betreuer handeln als gesetzliche Vertreter der behinderten Menschen. Eine Ablehnungsentscheidung durch die Versorgungsverwaltung ist zunächst im Vorverfahren im Wege des Widerspruchs zu überprüfen. Gegen einen Widerspruchsbescheid kann danach Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Statthafte Klageart ist dabei die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §  54 SGG. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob behindertenrechtliche Feststellungen der Versorgungsverwaltung im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht geklärt werden können (dazu Einführung 7/2 A.10).

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022