III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Grziwotz

Beim BGH hat der Großvater Erfolg. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Allerdings liegt ein Anfechtungsgrund nicht vor. Jedoch kommt die von Amts wegen zu prüfende Nichtigkeit des Schenkungsvertrags wegen einer Sittenwidrigkeit (§  138 Abs.  1 BGB) aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts in Betracht.

Die Schenkung an die Enkel verstößt inhaltlich nicht gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung. Deshalb muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem vorgeworfen werden kann, um eine Sittenwidrigkeit zu bejahen. Abzustellen ist dabei nicht nur auf die Motive des Zuwendenden, sondern vorrangig auf diejenigen des Zuwendungsempfängers. Hierzu gehört insbesondere der Fall, dass aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden.

Hierbei ist von Bedeutung,

ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können,

ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschlossen oder

ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat.