Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: von Einem

Um den Eintritt eines Ruhens des Leistungsanspruchs zu vermeiden, empfiehlt es sich unbedingt, rechtzeitig vor einem dauerhaften Verzug in die ausländischen Staaten, in denen wie oben skizziert die Leistungsansprüche nach dem SGB XI weiterhin bestehen, die Pflegekasse über den Verzug ins Ausland unter Benennung der vollständigen neue Adresse entsprechend zu informieren. Ein Feststellungsinteresse dürfte bereits im Vorhinein entstehen, so im Jahr 2017 erstinstanzlich vom SG Düsseldorf entschieden.8)

Dieses kann also erforderlichenfalls im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Allerdings ist die Frage der potentiellen Europarechtswidrigkeit der deutschen Regelungen bislang (Stand: 07/2019) nicht Gegenstand anhängiger Rechtsstreitigkeiten. Das LSG Hamburg hat zuletzt am 13.11.2018 entschieden, dass die Unterscheidung zwischen einer Geldleistung und einem Sachleistungsanspruch gerade den einschlägigen EU-Vorschriften entspricht und aus den Entscheidungen des EuGH abgeleitet werden kann, dass §  34 Abs.  1 SGB XI europarechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat hat daher keine Veranlassung für eine Vorabentscheidung durch den EuGH gesehen.9)

8)

Siehe hierzu SG Düsseldorf, Urt. v. 26.07.2017 S - S 5 P 281/13 (rkr.).

9)