Autor: Klatt |
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegen. Der Katalog ist abschließend. Nach dem Sozialhilferecht werden bei Notwendigkeit häuslicher Pflege in den Pflegegraden 2-5
die häusliche Pflegehilfe (§ 64b SGB XII), die Verhinderungspflege (§ 64c SGB XII), |
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds (§ 64e SGB XII) sowie |
Nach § 63 Abs. 2 SGB XII haben Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 3 Anspruch auf Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Darüber hinaus besteht nach Maßgabe des § 66 SGB XII Anspruch auf einen Entlastungsbetrag i.H.v. maximal 125 € monatlich.
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