BAG - Urteil vom 19.08.2008
3 AZR 194/07
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
AP Nr. 82 zu § 242 BGB Betriebliche Übung
AuR 2009, 60
BAGE 127, 260
BB 2009, 615
DB 2009, 463
MDR 2009, 337
NJW 2009, 874
NZA 2009, 196
ZIP 2009, 635
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1/05
ArbG Hamburg, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 534/01

Gleichbehandlungsgebot bei Herausnahme bestimmter Mitglieder einer grundsätzlich begünstigten Gruppe von Leistungen

BAG, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 194/07

DRsp Nr. 2009/749

Gleichbehandlungsgebot bei Herausnahme bestimmter Mitglieder einer grundsätzlich begünstigten Gruppe von Leistungen

1. Will der Arbeitgeber im Einzelfall bestimmte Mitglieder einer grundsätzlich begünstigten Gruppe von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen, so muss er in einer allgemeinen Ordnung die Voraussetzungen festlegen, nach denen sich die Entscheidung richten soll. Dabei müssen die Voraussetzungen nach sachgerechten und objektiven Merkmalen bestimmt und abgestuft werden. Nur in diesem Rahmen steht dem Arbeitgeber in der Auswahl der Bedingungen ein Ermessensspielraum offen. 2. Nicht objektive oder nicht hinreichend bestimmte Ermessenskriterien sind unverbindlich. Sie sind mit den Anforderungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz stellt, nicht zu vereinbaren.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. Juli 2005 - 6 Sa 1/05 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

- an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat.