Autorin: Forkert-Hosser |
Jedem Angeklagten steht nach § 258 Abs. 2, 2. HS StPO das Recht zu, vor der Urteilsberatung als Letzter - auch nach seinem eigenen Verteidiger - das Wort an das Gericht zu richten. Dies gilt unabhängig davon, ob er sich früher bereits geäußert (BGH, Beschl. v. 12.10.1998 - 5 StR 333/98, StV 1999, 5) oder in der Hauptverhandlung bis zu diesem Zeitpunkt geschwiegen hat (BGH, Beschl. v. 13.04.1999 - 4 StR 117/99, NStZ 1999, 473), ein Geständnis abgelegt, Anträge gestellt, ein eigenes Plädoyer gehalten oder an den vorhergegangenen Verhandlungsterminen freiwillig nicht teilgenommen hat.
Bei einem ausgeschlossenen Angeklagten ist zumindest zu versuchen, diesen für die Gewährung des letzten Wortes heranzuziehen - es sei denn, ein solcher Versuch scheint mit Blick auf die Ordnung der Verhandlung völlig aussichtslos (BGH, Urt. v. 28.02.1956 -
Das letzte Wort ist auch dann zu gewähren, wenn im Verfahren eine Verständigung gem. § 257c StPO zustande gekommen ist (BGH, Beschl. v. 04.02.2010 - 1 StR 3/10, StraFo 2010, 201).
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