11.2.3 Verteidigervorgehen bei aufrechterhaltenem (außer Vollzug gesetztem) Unterbringungsbefehl/Beschwerdeverfahren

Autor: Scholze

Kurzüberblick

11.17

Gegen einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO sind die Rechtsmittel der Beschwerde (§  304 Abs.  1 StPO) und der weiteren Beschwerde (§  310 Abs.  1 Nr. 2 StPO) zulässig.14)

Anordnung bzw. Fortdauer der einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) erfordern dringende Gründe für die Annahme, dass gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bzw. einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet werden wird.15)

Sachverhalt

Auf das Vorgehen des Verteidigers (siehe Rdnr. 11.14) hatte das Amtsgericht den Unterbringungsbefehl durch Beschluss aufrechterhalten, die Außervollzugsetzung jedoch antragsgemäß bewilligt. Der Mandant befindet sich daraufhin seit nunmehr vier Monaten vollstationär in der psychiatrischen Fachklinik und wird seither auf freiwilliger Basis fachmedizinisch behandelt. Hierauf hat sich der Gesundheitszustand des Mandanten deutlich verbessert, was durch die behandelnden Ärzte bestätigt wird. Aggressives Verhalten hat der Mandant nicht mehr gezeigt. Die Zusammenarbeit mit dem Betreuer verläuft ohne Beanstandungen. Eine Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft ist bisher nicht ergangen.

Was wird der Verteidiger nunmehr in Erwägung zu ziehen haben?