Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bremen hat mit Unterbringungsbefehl vom 14.02.2019 - 92a Gs 116/19 (130 Js 9018/19) - gemäß § 126a StPO die einstweilige Unterbringung des Angeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.02.2019, die am 25.02.2019 begründet wurde, ordnete die Strafkammer 1 des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 07.03.2019 - Az. 1 Qs 61/19 - an, dass der Unterbringungsbefehl aufrecht erhalten und in Vollzug belassen bleibe. Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde vom 13.03.2019 half die Strafkammer 1 am 05.04.2019 nicht ab und legte die Akten dem Senat vor.