12.2.10 Informatorische Befragung und Auskunftsverweigerungsrecht

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Eine "informatorische Befragung" erfüllt entgegen verbreiteter Auffassung bereits alle Begriffsmerkmale einer Vernehmung, wie sie BGHSt 40, 211 verlangt.

Eine informatorische Befragung stellt der Sache nach die Vernehmung eines Verdächtigen (aber noch nicht Beschuldigten) dar (vgl. BGHSt 38, 214) und bedarf aus diesem Grund keiner Beschuldigtenbelehrung.

Verdächtige Zeugen sind im Rahmen einer informatorischen Befragung aber auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) hinzuweisen.

Die Unterlassung einer solchen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO führt nach im Vordringen befindlicher Meinung zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BayObLG, StV 2002, 179).

Sachverhalt