| Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Eine "informatorische Befragung" erfüllt entgegen verbreiteter Auffassung bereits alle Begriffsmerkmale einer Vernehmung, wie sie BGHSt 40, 211 verlangt. | |
Eine informatorische Befragung stellt der Sache nach die Vernehmung eines Verdächtigen (aber noch nicht Beschuldigten) dar (vgl. BGHSt 38, 214) und bedarf aus diesem Grund keiner Beschuldigtenbelehrung. | |
Verdächtige Zeugen sind im Rahmen einer informatorischen Befragung aber auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) hinzuweisen. | |
Die Unterlassung einer solchen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO führt nach im Vordringen befindlicher Meinung zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BayObLG, StV 2002, 179). |
Sachverhalt
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