Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Die vollständige oder abschnittweise Ausübung des Aussageverweigerungsrechts darf nicht zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt werden (BGH, wistra 1992, |
Sagt der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers aus, so ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot, auch wenn der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht nicht erfolgte (BGHSt 38, 214). |
Der Staatsanwalt kann den Beschuldigten verbindlich zur Vernehmung durch ihn laden und sein Kommen, aber nicht seine Aussage erzwingen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). |
Der Verteidiger ist von dem Termin zu benachrichtigen und darf daran teilnehmen (§ 163a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 168c Abs. 1 und 5 StPO). |
Wird der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung als Zeuge vom Hörensagen vernommen, führt dies zu gravierenden Einschränkungen seiner Sitzungsvertretung (BGH, NJW 1996, 2239). |
Sachverhalt
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