Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen "Versuchs der Beteiligung" am Mord in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten He. wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten H. eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen aufgrund der erhobenen Sachbeschwerde zu einem Teilerfolg; die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
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