Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Die Verlesung auch polizeilicher Geständnisprotokolle im Wege des Vorhalts bei der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung ist zulässig (BGHSt 3, 149 f.). |
Nur verwertbare Beweise dürfen vorgehalten werden (BGH, NJW 1980, |
Längere, schwierige und schwer verständliche Urkunden dürfen nicht vorgehalten werden (BGH, NJW 2002, 2480; NStZ 2022, 119). |
Unzulässig sind auch Vorhalte durch Abspielen von Videoaufnahmen in ihrer vollen Länge (BGH, NJW 2008, 1010). |
Von Polizeibeamten als Zeugen wird erwartet, dass sie sich vor der Verhandlung durch Lektüre der Akten auf ihre Aussage vorbereitet haben (BGH, NJW 1951, |
Sachverhalt
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|