Keine Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere Vernehmung trotz Gestattung bei jetziger Zeugnisverweigerung
BGH, Beschluß vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 4 StR 449/07
DRsp Nr. 2008/4563
Keine Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere Vernehmung trotz Gestattung bei jetziger Zeugnisverweigerung
»Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der Erklärung, die Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schränkt den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grundsätzlich nicht die unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere Vernehmung.«