Autor: Maurer |
Gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO kommt eine wörtliche Protokollierung in Betracht, wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung, des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Dies kann sowohl in Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht der Fall sein, wo nur ein i.d.R. dürftiges Inhaltsprotokoll gem. § 273 Abs. 2 StPO erstellt wird, oder auch in Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, wo ein völlig aussageloses Verlaufsprotokoll gem. § 273 Abs. 1 StPO geführt wird.
Eine wörtliche Protokollierung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen, wenn es auf die Feststellung "ankommt", d.h. wenn an der Protokollierung ein rechtliches Interesse besteht (zu den Einzelheiten siehe Kapitel 14.1.4.4 und Kapitel 14.1.4.5). Natürlich folgt weder aus § 273 Abs. 1 noch aus Abs. 3 Satz 2 StPO, dass es dem Gericht untersagt wäre, umfassender zu protokollieren. Ein gesetzliches Verbot, Wort- oder Inhaltsprotokolle aufzunehmen, besteht nicht (Meyer-Mews, NJW 2002,
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