14.2.1 Richterliche Zeugenvernehmung - Benachrichtigungspflicht

Autor: Maurer

Kurzüberblick

14.66

Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen ist neben dem Staatsanwalt auch dem Verteidiger und dem Beschuldigten die Anwesenheit gestattet, § 168c Abs. 2 Satz 1StPO.

Die Teilnahmeberechtigen, also insbesondere Beschuldigter und Verteidiger, sind grundsätzlich von dem Vernehmungstermin des Zeugen nach §  168c Abs.  5 Satz 1 StPO so früh wie möglich1)

zu benachrichtigen.

Die Benachrichtigungspflicht des Verteidigers ist unabhängig von der des Beschuldigten.

Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrunds für den Beschuldigten nach § 168c Abs. 3 StPO macht die Benachrichtigung des Beschuldigten von einem Vernehmungstermin nicht entbehrlich.2)

Die Benachrichtigungspflicht wird nur eingeschränkt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Zulässiges Verteidigungsverhalten lässt die Benachrichtigungspflicht unberührt.

Sachverhalt